[gnucash-de] Einnahmen-Ausgabenrechnung
Franz Stoll
franz.stoll at online.de
Mo Jan 13 01:55:40 EST 2014
Hallo Florian,
lange nicht mehr hier gewesen, daher erst jetzt eine Reaktion von mir.
Am 01.07.2013 09:25, schrieb Florian Kaiser:
> Hallo Franz,
>
>> Dies ist ein Verstoß gegen das Prinzip des Zu- und Abflusses der
>> Geldmittel bei der Einnahmenüberschussrechnung, und kann dahingehend
>> ausgelegt werden, dass man eigentlich bilanzieren möchte und man daher
>> u. U. vom Finanzamt rechtlich verpflichtet werden KÖNNTE, sofort zur
>> Bilanzierung überzugehen, wenn auch andere Bedingungen vorliegen.
>> Ein Gespräch mit Deinem StB kann hier Klarheit verschaffen.
> Kann es dem FA nicht total egal sein, was ich hier intern wie für mich
> verbuche?
Leider nein. Auch wenn ein Selbständiger oder Kleingewerbetreibender
nicht alle Buchführungsvorschriften, wie sie im AktG, KStG, HGB und EStG
aufgeführt sind, anwenden muss, so muss er dennoch die für ihn geltenden
Vorschriften der AO, des EStG, des UStG und ggf. des GewStG und der
darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und Richtlinien befolgen.
Denn mit seiner Buchführung muss ggf. lückenlos und chronologisch die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der für das FA zu
übermittelnden Daten nachgewiesen werden können.
Siehe hierzu auch die gelb gekennzeichneten Stellen auf Seiten 1 + 2 der
beigefügten Anlage Anleitung zum Vordruck EÜR.
> Die EÜR aus einer normalen Bilanz zu erstellen ist ja kein
> Problem und muss doch ohnehin auf die Formulare des FA (Elster). Die
> Verbindlichkeiten sind latte, weil noch nicht bezahlt und die
> Forderungen werden einfach vom Ertrag abgezogen.
==> Das ist leider FALSCH, denn dadurch entziehst du jedes Jahr die zum
Abschlussstichtag bestehenden offenen Forderungen endgültig der
Besteuerung zur USt und ESt sowie ggf. zur GewSt.
Solltest du in der Vergangenheit irrtümlich bereits schon so verfahren
haben, so kann ich dir nur empfehlen, möglichst umgehend, unter Hinweis
auf diesen Irrtum, entsprechend berichtigte Steuererklärungen abzugeben,
um eine strafbare Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Nachfolgend ein AUSZUG aus der Informationsdatenbank der DATEV,
der Datenverarbeitungsorganisation der Deutschen Steuerberater:
"Buchungsregeln für den Jahresabschluss
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
=========================================
15.2 Buchen mit Forderungskonten
--------------------------------
Buchen Sie bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit
Forderungskonten, weichen Sie vom Prinzip der Zu- und Abflussrechnung
ab. Die gebuchten Erlöse entsprechen nicht den tatsächlichen Einnahmen.
Am Jahresende müssen die Erlöse daher um die im
Forderungsanfangs-bestand enthaltenen zugeflossenen Beträge bzw. die im
Forderungsend- bestand enthaltenen nicht zugeflossenen Beträge
korrigiert werden.
ACHTUNG: Rechtliche Zulässigkeit prüfen!
----------------------------------------
[...] Die rechtliche Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG im Falle der Aufzeichnung von Forderungen ist im Einzelfall
tatbestandsmäßig durch den Berufsangehörigen zu prüfen (vgl. die
Rechtsprechung des BFH).
> ...
> Ich sehe ehrlich gesagt nicht das Problem.
Laien sehen in Fachgebieten, die sie nicht beherrschen, eher selten ein
Problem. Warum wohl glaubst du, gibt es tausende extra ausgebildete
Buchhaltungsfachkräfte, studierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?
Alles nur aus Jux und Tollerei?
Für viele Selbständige und Kleingewerbetreibende, die prinzipiell von
Buchführung und Steuerrecht kaum eine Ahnung haben, und sich mühevoll
mit dem gar nicht für geschäftliche Zwecke konzipierten und daher kaum
automatisierten GnuCash abrackern, wäre ein (zumindest einmaliges
informatives) Gespräch mit einem Steuerberater sicherlich keine
Fehlinvestition.
--
Grüße vom Hochrhein
Franz
-------------- nächster Teil --------------
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